Sachverhalt
A. A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) schoss am Abend des 6. September 2022 in einer Wald- lichtung in X.__ zwei Rothirsche. Aufgrund der Meldung eines Anwohners bei der Polizei kam der Verdacht auf, dass die Hirsche nach 20:30 Uhr und damit ausserhalb der Schusszeiten geschossen worden sein könnten. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) leitete ein Strafverfahren. Sie schloss dieses mit einem Strafbefehl ab, in dem sie den Beschuldigten der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig erklärte. Weil der Be- schuldigte den Strafbefehl nicht akzeptierte, übermittelte die Staatsanwaltschaft die Sache dem Kantonsgericht Nidwalden zur Durchführung des Hauptverfahrens (STA-act. 1.1 ff.). B. Mit Urteil vom 1. März 2024 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, was folgt (vi-2; Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): « 1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG (Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG [NG 841.1], § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]) und der vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Waffengesetz durch Transport einer Feuerwaffe ohne Trennung von Waffe und Muni- tion (Art. 34 Abs. 1 lit. n WG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG) schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Nidwalden einen Wertersatz von Fr. 4'000.– zu leisten (Art. 23 JSG, Art. 47 Abs. 2 kJSG i.V.m. § 63 kJSV und § A2-1 Ziff. 15 kJSV).
4. Der beschlagnahmte Verwertungserlös von Fr. 272.– für den am 6. September 2022 erlegten Rothirsch (Kuhkalb) wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. § 57 Abs. 2 kJSV eingezogen.
5. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 670.00 Überweisungsgebühr Fr. 100.00 Herabgesetzte Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'500.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'270.00 In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 500.– für die von der Staatsanwaltschaft Nidwalden verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils, welche gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu
3 │ 24 Lasten des Staates gehen. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'770.– zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 8'270.– (Verfahrenskosten Fr. 1'770.–, Busse Fr. 2'500.– und Wertersatz Fr. 4'000.–) zu bezahlen.
6. [Zustellungen]» Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 7. März 2024 zugestellt, worauf die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 18. März 2024 Berufung anmeldete. Die begründete Fassung des Urteils wurde am 19. Juni 2024 versandt (vi-1 und vi-2 E. S). C. Mit Berufungserklärung vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 1. März 2024 (- SE 23 34 -) sei wie folgt aufzuheben und zu ändern:
- In teilweiser Abänderung von Ziff. 1 sei [der Beschuldigte] der mehrfachen vorsätzlichen Widerhand- lung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG (NG 841.1), § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]) schuldig zu sprechen.
- In Abänderung von Ziff. 2 sei [der Beschuldigte]
- in Anwendung von Art. 34 StGB, 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB,
- zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 115.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
- zu einer Busse von CHF 750.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 7 Tagen, zu verurteilen.
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten [des Beschuldigten].» Sie beantragte überdies die Zeugenbefragung von Wildhüter B.__. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde diese Berufungserklärung der Vertei- digung zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist Nichteintreten und/oder Anschluss- berufung zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Verteidigung liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4 │ 24 E. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2024 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung auf Donnerstag, 7. November 2024, 14:00 Uhr, vorgeladen und den Parteien wurde die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt. Der Beschuldigte und die Staatsanwalt- schaft wurden zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (amtl. Bel. 3). Zudem wurde mit gleichtägiger prozessleitender Verfügung B.__ als Zeuge vorgeladen (amtl. Bel. 4). F. Am 30. Oktober 2024 bestellte das Obergericht einen aktuellen Strafregisterauszug des Be- schuldigten, der am 4. November 2024 einging (amtl. Bel. 5 f.). G. Die Berufungsverhandlung fand am 7. November 2024 statt. Parteiseits anwesend waren Staatsanwältin Deborah Main und der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Karl Tschopp. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeich- net. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungs- und Zeugeneinvernahme- protokoll sind in den Akten (amtl. Bel. 7 ff.). An der Verhandlung wurden zunächst Vorfragen geklärt, wobei das Obergericht über den un- veränderten Strafregisterauszug des Beschuldigten informierte und die Parteien keine eigenen Vorfragen hatten (amtl. Bel. 7). Anschliessend wurden der Zeuge B.__ (amtl. Bel. 8) und der Beschuldigte (amtl. Bel. 10) einvernommen. Danach plädierten die Staatsanwältin (amtl. Bel.
11) und der Verteidiger (amtl. Bel. 12). Nach den zweiten Parteivorträgen erhielt der Beschul- digte die Gelegenheit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde. Die Parteien verzichteten auf eine mündlich Urteilseröffnung und der Verteidiger gab seine Kos- tennote zu den Akten (amtl. Bel. 7 und 13). H. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 7. November 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Sie hat den Parteien am 11. November 2024 das Urteilsdispositivs zugestellt. Auf die Parteivor- bringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 │ 24
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 23 34 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 1. März 2024.
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilen Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Der Oberstaatsanwalt und die Staats- anwältinnen und Staatsanwälte sind berechtigt, Urteile ans Obergericht weiterzuziehen (Art. 381 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 GerG). Die Staatsanwaltschaft ist somit zur Beru- fung berechtigt.
E. 1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv wurde den Parteien am 7. März 2024 zugestellt (vi-1), woraufhin die Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 18. März 2024 und somit innert Frist Berufung anmeldete (vi-1 und vi-2 E. S). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 19. Juni 2024 ver- sandt und am 20. Juni 2024 von den Parteien entgegengenommen (vi-2). Die Staatsanwalt- schaft reichte am 8. Juli 2024 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (amtl. Bel. 1). Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 6 │ 24 2. 2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen, ohne an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen oder ihre Anträge gebunden zu sein (aus- ser bei Zivilklagen; Art. 398 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 391 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- gend, dass nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei der Anfechtung eines Schuldspruchs gelten automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte als an- gefochten, vor allem der Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 m.w.V.; vgl. auch Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die Berufung auf einzelne Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, werden die nichtange- fochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Die wirksame Berufungsbeschränkung bindet das Berufungsgericht an die nichtangefochtenen Ur- teilsteile. Dennoch sind auch sie in das Dispositiv des Berufungsurteils aufzunehmen. Es ist darin kenntlich zu machen, welche Urteilspunkte bereits rechtskräftig sind (STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 408 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden. Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächli- che Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu be- urteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich
E. 7 │ 24 umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung be- schränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 398 StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Er- wägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstan- zen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2 je m.w.V.). 2.2 Gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft ist der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) teilweise
– nämlich betreffend die Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz – und der Strafpunkt (Dis- positivziffer 2) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Die vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Dispositivziffer 5) gelten als mitangefochten, sind aber nur zu überprüfen, wenn es zu einem (Teil-)Freispruch kommt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der übrigen, nicht angefochtenen Teile (Dispositivziffer 1 betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz
E. 8 │ 24 sowie Dispositivziffern 3 und 4) in Rechtskraft erwachsen ist, was im Dispositiv entsprechend vermerkt wird (vgl. nachfolgend Dispositivziffer 1). 2.3 Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der vorsätzlichen oder fahrlässigen Wider- handlungen gegen das Jagdgesetz schuldig gemacht hat (nachfolgend: E. 3). Anschliessend wird eine Sanktion ausgefällt (nachfolgend: E. 4), bevor abschliessend die erst- und zweitin- stanzlichen Kostenfolgen geregelt werden (nachfolgend: E. 5). 3. 3.1 Im Berufungsverfahren ist noch der folgende Teil des mit Strafbefehl vom 24. August 2023 angeklagten Sachverhalts umstritten (STA-act. 1.1): «Am Dienstag, 6. September 2022 begab sich [der Beschuldigte] um ca. 19.30 Uhr zur Jagd zur Waldlichtung oberhalb der Liegenschaft __ in X.__ (NW). Um ca. 20.45 Uhr sowie um ca. 20.51 Uhr erschoss er dort ein Hirsch- kalb und einen Spiesser. Dabei war ihm bei den Schussabgaben bewusst bzw. nahm er dies zumindest in Kauf, dass er diese ausserhalb der Schusszeiten (nach 20.30 Uhr) abgab.» 3.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten deswegen der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG schuldig gesprochen. Nach Würdigung der Beweise kam sie zum Schluss, der Beschuldigte habe die zwei Schüsse, mit welchen er zwei Rothirsche getötet habe, nach 20.30 Uhr abgegeben und damit den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG erfüllt. In subjektiver Hinsicht verneinte sie einen Sachverhaltsirrtum. Sie führte dazu aus, der Beschul- digte habe das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gekannt. Allerdings habe er nicht mit dem Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs gerechnet und sich mit ihm abgefunden, son- dern pflichtwidrig unvorsichtig darauf vertraut, dass er die Schüsse innerhalb der erlaubten Schusszeiten abgeben werde. Er habe deshalb nicht (eventual-)vorsätzlich, sondern bewusst fahrlässig gehandelt (vi-2 E. 1 – 4).
E. 9 │ 24 3.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt – wie schon im als Anklage überwiesenen Strafbefehl – eine Verurteilung wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Ja- gen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, mehrere Indizien würden zeigen, dass die Missachtung der Schusszeiten für den Beschuldigten eine notwendige Nebenfolge seines Handels dargestellt hätte. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er am besagten Tag nur bis 20:30 Uhr schiessen durfte, um 20:20 Uhr habe er das letzte Mal auf die Uhr geschaut. Ihm als erfahrenem Jäger sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ihm mit grosser Wahr- scheinlichkeit nicht mehr genügend Zeit verblieb, um einen oder mehrere Hirsche zu schies- sen. Trotzdem habe er sich dieses extreme Jagderlebnis nicht entgehen lassen wollen. Indem er erst 25 Minuten später, nämlich um ca. 20:45 Uhr den ersten Schuss abgegeben habe, sei ihm offensichtlich bewusst gewesen, dass er sich nicht mehr innerhalb der erlaubten Schuss- zeiten befunden habe. In der Folge habe er ungefähr fünf Minuten später, um ca. 20:51 Uhr, das zweite Tier geschossen. Der Beschuldigte habe sich allein auf der Jagd befunden, seines Wissens hätten sich keine weiteren Jäger in der Nähe befunden, das Jagdgebiet sei spärlich besiedelt und das Risiko klein gewesen, dass sich jemand wegen den zwei Schüssen be- schweren würde. Alle diese Umstände würden darauf hinweisen, dass dem Beschuldigten vor der Schussabgabe bewusst gewesen sei, dass er nach den erlaubten Schusszeiten jage. Ihm sei dies jedoch egal gewesen, da er sich das ihm präsentierende, aussergewöhnliche Jagder- lebnis nicht habe verpassen wollen, womit die Nichteinhaltung der Schusszeiten eine notwen- dige Nebenfolge gewesen sei (amtl. Bel. 11 Rz. 3.3.1). Falls das Gericht zum Schluss komme, der Beschuldigte habe nicht direktvorsätzlich gehan- delt, sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gross gewesen sei. Der Beschuldigte habe
E. 10 │ 24 darauf verzichtet, die Uhrzeit erneut zu überprüfen. Das Risiko eines Verstosses gegen die Schusszeiten sei somit sehr gross gewesen und der Beschuldigte habe dieses Risiko bewusst ignoriert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe keine Zeitnot geherrscht. Der Be- schuldigte habe die Tiere nicht schiessen müssen, dies aber gewollt. Sein Jagddrang könne nicht zu einer Reduktion der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung führen, sondern spreche für eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz wäre es ihm sehr wohl möglich gewesen, sorgfältig seine am Handgelenk sitzende Uhr erneut zu überprüfen. Der Beschuldigte habe sich bei der Schussabgabe um 20 Minuten ver- schätzt. Bei einem Jäger mit 40 Jahren Erfahrung könnte hierfür weder Adrenalin und Nervo- sität noch ein Flow-Zustand eine nachvollziehbare Erklärung sein. Aufgrund seiner langjähri- gen Erfahrung habe ihm bewusst sein müssen, dass mehr als 5 Minuten vergangen seien. Aufgrund dieser Umstände sei klar, dass eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Der Beschuldigte habe mehrfach betont, dass er das «extreme Erlebnis» nicht habe verpassen wollen. Dieses Streben nach einem besonderen Erlebnis habe ihn motiviert, das Risiko einzu- gehen und die Schusszeiten zu ignorieren. Die Argumentation der Vorinstanz, es würden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine bewusste Entscheidung des Beschuldigten vorliegen, weil er mit einem Entzug des Jagdpatents habe rechnen müssen, verfange nicht, denn die Generalprävention führe nicht dazu, dass niemand mehr Straftaten begehe (amtl. Bel. 11 Rz. 3.3.2). 3.4 Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit eine Verur- teilung wegen fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG. Sie begründet diesen Antrag zusammengefasst damit, die vorliegenden Indizien würden le- diglich eine Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die beiden Schüsse des Beschuldigten nach 20:30 Uhr abgefeuert worden seien. Es hätten diesbezüglich nicht alle Zweifel beiseite ge- räumt werden können, was bei der weiteren Beurteilung zu berücksichtigen sei. Es gehe vorliegend um den subjektiven Tatbestand, wozu die Aussagen des Wildhüters wenig beitragen könnten. Der Beschuldigte habe in der irrigen Annahme gehandelt, beide Tiere noch vor 20:30 Uhr erlegt zu haben, er sei damit einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. Deshalb müsse er nach seiner irrigen Vorstellung beurteilt werden, womit bloss die fahrlässige Tatbegehung in Betracht komme, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können. Es sei weder das Ziel des Beschuldigten gewesen noch habe
E. 11 │ 24 er sich damit abgefunden, durch seine beiden Schussabgaben gegen die erlaubten Schuss- zeiten zu verstossen. Er habe vielmehr in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen werde. Die Tatbestandserfüllung wäre durch eine genauere Kontrolle der Uhrzeit wohl vermeidbar gewesen, auch wenn absolut verständlich und nachvollziehbar sei, warum der Beschuldigte dies nicht getan habe. Der Be- schuldigte sei aufgrund des vermeidbaren Sachverhaltsirrtum für die fahrlässige Begehung mit einer Busse zu bestrafen. Sollte das Gericht den Sachverhaltsirrtum und damit eine unbewusste Fahrlässigkeit vernei- nen, sei mindestens von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Die Vorinstanz habe eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vorgenom- men und die bewusste Fahrlässigkeit bejaht. Sie habe korrekt festgehalten, dass sich keine genügenden Anhaltspunkte für eine bewusste Entscheidung für eine mögliche Rechtsgutver- letzung ergeben hätten. Es erscheine offensichtlich, dass der Beschuldigte zumindest darauf vertraut habe, dass er sich noch innerhalb der Schusszeiten befunden habe (amtl. Bel. 12 Ziff. 1 – 6). 3.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sie den Beschuldigten ohne Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO wegen fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Jagdge- setz verurteilen kann. Sie begründete dies zusammengefasst damit, in der Anklage seien so- wohl die vorgeworfenen Handlungen als auch Tatzeit und Tatort enthalten. Der Beschuldigte habe somit gewusst, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt werde. Er habe bereits in seiner Einsprache im Vorverfahren eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung ver- langt. Er habe sich somit richtig verteidigen können und seine Rechte seien gewährt, während die Staatsanwaltschaft damit habe rechnen müssen, dass der Beschuldigte an seiner Vertei- digungsstrategie festhalte. Weil die Rechte der Parteien gewahrt gewesen seien, habe die Vorinstanz als Praktikabilitätsgründen auf eine Rückweisung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO absehen können (vi-2 E. 2.1). Der Verzicht auf eine formelle Änderung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, nachdem die Verteidigungs- rechte auch ohne Rückweisung gewahrt waren und eine Rückweisung ein formeller Leerlauf dargestellt hätte. Im Übrigen hat keine der Parteien dieses Vorgehen beanstandet. Demnach könnte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Tatbegehung
E. 12 │ 24 bestraft werden, ohne dass die Anklage deswegen an die Staatsanwaltschaft zur Änderung zurückgewiesen werden müsste. 3.6 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargelegt, auf diese Ausfüh- rungen kann verwiesen werden (vi-2 E. 2.2 – 2.5). Nach Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe be- straft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse (Art. 17 Abs. 2 JSG). Die Vorinstanz hat eine Auslegung des Begriffs «ohne Berechtigung» vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass da- runter alle Verstösse gegen die Jagdgesetze zu verstehen seien. Demnach jage «ohne Be- rechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, wer gegen die Jagddauer und die Schusszeiten verstosse (vi-2 E. 4.2 und 4.2.1). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, jagt nicht nur «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, wer nicht über eine Jagdberechtigung i.S.v. Art. 4 JSG verfügt. Ginge man von einer solchen engen Auslegung aus, würde es keinen Sinn ergeben, dass bei einer vor- sätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 JSG die Jagdberechtigung entzogen werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. September 1992, PKG 1992 S. 155 ff.). Die Auslegung der Vorinstanz, wonach alle Verstösse gegen die Jagdgesetze als jagen «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG zu betrachten seien, erscheint hingegen zu weit. Es bestünde kein Raum mehr für Übertretungen. Dies widerspräche aber der Systematik des JSG, welches einerseits eigene Übertretungstatbestände enthält (vgl. Art. 18 Abs. 1 – 4 JSG) und andererseits die Kantone ermächtigt, Widerhandlungen gegen das kantonale Recht als Übertretungen zu ahnden (Art. 18 Abs. 5 JSG). Zudem wären auch geringfügige Verstösse, sofern sie (eventual-)vorsätzlich begangen werden, als Vergehen zu qualifizieren, was dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprechen würde und im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung abzulehnen ist. Folglich jagt nicht nur derjenige «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, der keine Jagdberechtigung besitzt. Aber auch nicht jeder Verstoss gegen die Jagdgesetze stellt ein Jagen «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG dar. Vielmehr ist im Einzelfall
E. 13 │ 24 auszulegen, ob ein Verstoss gegen die Jagdgesetze als jagen «ohne Berechtigung» im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG anzusehen ist. Gemäss der Lehre und kantonalen Rechtsprechung jagt «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, wer die Jagdgesetzgebung in persönlicher (Jagdberechtigung der jagenden Person), sachlicher (betroffenes Tier), örtlicher oder zeitlicher Hinsicht verletzt, wobei sich die Illegalität auch aus rein kantonalen Verboten ergeben kann (MARIANNE JOHANNA HILF/HANS VEST, Gutachten «Umweltstrafrecht» im Auftrag des BAFU, 2016, S. 159, https://www.bafu.ad- min.ch/dam/bafu/de/dokumente/recht/rechtsgutachten/gutachten-umweltstrafrecht.pdf.down- load.pdf/Gutachten_Umweltstrafrecht_de_d%C3%A9finitif_6.04.2017.pdf [besucht am 12. Dezember 2024], unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Sep- tember 1992, PKG 1992 S. 155 ff.). Demnach ist es richtig, wenn die Vorinstanz davon aus- ging, dass derjenige, der Tiere ausserhalb der kantonalen Schusszeiten jagt oder tötet, dies «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG tut. Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass im Kanton Nidwalden die Schusszeiten für die vorliegend relevante Hochjagd vom 1. bis 20. September 2022 auf 06.00 – 20.30 Uhr be- grenzt waren (Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG [NG 841.1], § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]; vgl. vi-2 E. 4.2.1). Weder die vorinstanzliche Auslegung von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG noch die im Tatzeitpunkt geltenden Schusszeiten werden von den Parteien bestrit- ten. 3.7 Die Vorinstanz ist nach einer umfassenden Würdigung der vorhandenen Beweismittel, insbe- sondere gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen C.__ und D.__ sowie den schriftli- chen Bericht des Wildhüters B.__, zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die beiden Schüsse, mit welchen er zwei Rothirsche getötet hat, am 6. September 2022 nach 20:30 Uhr abgegeben hat (vi-2 E. 3). Sie hat diesbezüglich den angeklagten Sachverhalt als erstellt und den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG als erfüllt erachtet (vi-2 E. 3.7 und E. 4.2.1). Die Zeugenaussage von Wildhüter B.__ an der Berufungsverhandlung vom 7. Novem- ber 2024 (amtl. Bel. 8) hat diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die vorinstanz- lichen Ausführungen sind überzeugend, es kann darauf verwiesen werden. Sie werden von den Parteien auch nicht konkret bestritten. Auch wenn der Beschuldigte in der Berufungsver- handlung Zweifel an den Aussagen der Auskunftspersonen geäussert hat (amtl. Bel. 10 dep.
E. 14 │ 24 12), hat er durch seine Verteidigung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit eine Verurteilung wegen fahrlässigen Widerhandlungen gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG beantragen lassen. Der Beschuldigte hat somit dadurch, dass er am 6. September 2022 nach 20:30 Uhr zwei Rothirsche (Hirschkalb und Spiesser) geschossen hat, zweimal den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG erfüllt. 3.8 3.8.1 In subjektiver Hinsicht macht sich strafbar, wer ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und ge- schützter Arten jagt oder tötet, sofern er vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Handelt er vor- sätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG). Handelt er fahrlässig, ist die Strafe Busse (Art. 17 Abs. 2 JSG). 3.8.2 Vorliegend sind die Definitionen von Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB), Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) und Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des Tat- bestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraus- setzung zur Erreichung seines Zieles erscheint oder eine notwendige Nebenfolge darstellt, erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den sogenannten Eventualvorsatz (BGE 130 IV 58 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.2). Nach ständiger Recht- sprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen (oder eine Übertretung, vgl. Art. 104 StGB), wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
E. 15 │ 24 Dass dem Täter die Tatumstände bloss bewusst sein könnten, genügt nicht einmal zur An- nahme von Fahrlässigkeit (die nicht im wissen können gründet, sondern im wissen müssen), umso weniger von Vorsatz (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 12 StGB). Der Täter muss die Erfüllung des Tatbestandes zumindest für ernsthaft möglich halten (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 12 StGB unter Verweis auf diverse Bun- desgerichtsurteile). Sind die Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen in irgend- einem Punkt nicht erfüllt, so hat das die Folge, dass der Täter ohne Vorsatz handelt und sich jedenfalls nicht wegen vorsätzlicher Verwirklichung desjenigen Tatbestandes strafbar machen kann, auf welchen das Wissensmanko sich bezieht. Das Gesetz spricht insoweit von einem Sachverhaltsirrtum, den es in Art. 13 StGB eigens regelt (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 28 zu Art. 12 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden kön- nen, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irren- den der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.3; 6B_364/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_422/2024 vom 19. September 2024 E. 2.4, je m.w.H.). Be- wusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts ist indes nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.4). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist
– regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlau- ben (BGE 130 IV 58 E. 8.5 m.w.V.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage (und wird deshalb vom Bundesgericht nur auf Willkür geprüft; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 3.8.3 Den Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe in der irrigen Annahme gehandelt, beide Tiere noch vor 20:30 Uhr erlegt zu haben und sei diesbezüglich einem Sachverhaltsirr- tum unterlegen, hat die Vorinstanz mit nachfolgender Begründung verneint (vgl. vi-2 E. 4.2.3):
E. 16 │ 24 «Da der Beschuldigte um 20:20 Uhr das letzte Mal auf die Uhr geschaut hatte und wusste, dass er nur bis 20:30 Uhr schiessen durfte, musste er auch wissen, dass zumindest die Möglichkeit bestand, dass er ausserhalb der zuläs- sigen Schusszeiten schiessen könnte. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte nicht auf den von seinem Verteidiger geltend gemachten Irrtum berufen, da vorliegend keine komplexen Umstände vorlagen, die auf einen nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum schliessen lassen.» Diese Begründung überzeugt nicht und steht im Widerspruch zu weiteren Ausführungen der Vorinstanz bei der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (vgl. vi-2 E. 4.2.5 in fine: «Der Beschuldigte durfte im Flow-Zustand, in dem er sich befunden hat, davon ausgehen, dass er noch innert den erlaubten Schusszeiten schiessen würde.»). 3.8.4 Der Beschuldigte hat in der polizeilichen Einvernahme am Abend des 6. September 2022 aus- gesagt, um circa 20:20 Uhr seien die Hirsche aus dem Wald gekommen. Als die Hirsche raus- kamen, habe er auf die Uhr geschaut, es sei 20:20 Uhr gewesen. Den ersten Hirsch habe er um 20:25 Uhr geschossen, den zweiten als die Kirchenglocke 20:30 Uhr geschlagen habe (STA-act. 5.1 – 5.6). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2023 hat er diese Aussagen bestätigt (STA-act. 5.16 dep. 6; 5.17 f. dep. 16 f.; 5.18 dep. 25, 5.19 dep. 38). Er hat zudem angegeben, er sei überzeugt, dass er innerhalb der regulären Zeit geschossen habe. Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen seien für ihn nicht nachvollziehbar (STA- act. 5.21 dep. 54 f.). Er sei fest der Meinung, dass seine Schüsse innert den erlaubten Schuss- zeiten erfolgt seien (STA-act. 5.22 dep. 66). An der Einvernahme vor Vorinstanz hat er seine bisherigen Aussagen bestätigt und ausgesagt, er sei nach wie vor der Meinung, dass er die Schüsse innerhalb der Schusszeiten abgegeben habe (vi-6, Einvernahmeprotokoll Beschul- digter vom 1. März 2024 dep. 12 f., 20 und 29). Auch an der Berufungsverhandlung hat er die bisherigen Aussagen bestätigt und ausgesagt, er sei überzeugt, dass es an der Kirche 20:30 Uhr geschlagen habe, als er den zweiten Schuss abgegeben habe. Die Aussagen der Auskunftspersonen könne er nicht nachvollziehen (amtl. Bel. 10 dep. 12). Der Beschuldigte hat somit konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, er sei überzeugt, die beiden Schüsse vor, respektive den zweiten um 20:30 Uhr und damit innerhalb der Schuss- zeiten abgegeben zu haben. Es sind keine äusseren Umstände ersichtlich, die den Schluss erlauben würden, der Beschuldigte habe es – entgegen seinen Aussagen – im Zeitpunkt der Schüsse für möglich gehalten oder gar gewusst, dass es bereits nach 20:30 Uhr ist. Nur weil er, nachdem die Hirsche hervorkamen, auf die Uhr geschaut und gesehen hat, dass es 20:20 Uhr ist und bis 20:30 Uhr nicht mehr viel Zeit verbleibt, heisst nicht, dass er damit
E. 17 │ 24 rechnete, nach 20:30 Uhr zu schiessen. Es ist plausibel, dass er sich aufgrund der Ausnah- mesituation und der damit verbundenen Aufregung zeitlich verschätzte und sich deshalb sicher war, noch vor respektive um 20:30 Uhr zu schiessen. Auch ist die Differenz zwischen seinen Angaben zu den Schusszeiten und den Aussagen der Auskunftspersonen, wann sie die Schüsse gehört haben wollen (C.__: 1. Schuss 20:40 – 20.45 Uhr, 2. Schuss 20:51 – 20:52 Uhr [STA-act. 5.8]; D.__: 1. Schuss 20:40 Uhr, 2. Schuss 20:46 Uhr [STA-act. 5.11 dep. 17]) nicht derart gross, dass eine zeitliche Fehleinschätzung unwahrscheinlich oder gar undenkbar erschiene. Dies muss umso mehr gelten, weil die von den Auskunftspersonen angegebenen Schusszeiten nicht übereinstimmen (vgl. zu dieser Thematik auch vi-2 E. 3.6) und deshalb – zugunsten des Beschuldigten – von den für ihn günstigsten und damit frühesten Schusszeiten auszugehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Auch aus den Lichtverhältnissen und dem Sonnen- untergang/Stand der Dämmerung musste und konnte der Beschuldigte nicht ableiten, dass es bereits nach 20:30 Uhr ist, zumal es überzogen war und regnete (vgl. STA-act. 5.20 dep. 41) und nicht bekannt ist, dass er den genauen Zeitpunkt des Sonnuntergangs respektive Däm- merungsbeginns am betreffenden Tag kannte. Es bestehen somit unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste oder zumin- dest damit rechnete, nach 20:30 Uhr zu schiessen. Es ist demnach von der für den Beschul- digten günstigeren Sachlage (Art. 10 Abs. 3 StPO) respektive vom Sachverhalt, den er sich vorstellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB), auszugehen, nämlich dass er davon ausging, er schiesse noch vor respektive um 20:30 Uhr. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt der Schüsse somit nicht und rechnete auch nicht damit, dass er ausserhalb der Schusszeiten und damit «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG schiesst. Damit scheidet die Annahme von (Even- tual-)Vorsatz aus. 3.8.5 Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte allerdings merken können, dass es nach 20:30 Uhr ist, und dadurch eine Schussabgabe ausserhalb der Schusszeiten vermeiden kön- nen. Ein vorsichtiger Jäger mit der langjährigen Erfahrung des Beschuldigten hätte sich ent- weder so eingerichtet, dass er vor den jeweiligen Schüssen nochmals die Uhrzeit ablesen kann, oder mittels anderer Mittel, beispielsweise indem er sich seinen Wecker auf dem Mobil- telefon stellt (vgl. vi-6, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 1. März 2024 dep. 35), ver- hindert, dass er ausserhalb der Schusszeiten schiesst. Der Beschuldigte ist deshalb in An- wendung von Art. 13 Abs. 2 StGB der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das
E. 18 │ 24 Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG schuldig zu sprechen. 3.8.6 Im Sinne einer Eventualbegründung bleibt Folgendes auszuführen: Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte zumindest damit rechnete, ausserhalb der Schusszeiten zu schiessen, würde keine (Eventual-)Vorsatz, sondern bewusste Fahrlässigkeit vorliegen. Die Vorinstanz ist nach einer sorgfältigen Würdigung der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, der Beweggründe und der Art der Tathandlung zum überzeugenden Schluss gekommen, dass der Beschuldigte es nicht in Kauf nahm, die zwei Hirschen nach 20:30 Uhr und damit ausserhalb der Schuss- zeiten zu schiessen, sondern dass er vielmehr leichtfertig darauf vertraute, noch innerhalb der Schusszeiten zu schiessen (vi-2 E. 4.2.2 und 4.2.5). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Was die Staatsanwaltschaft dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Wenn sie behauptet, der Be- schuldigte habe um 20:20 Uhr auf die Uhr geschaut und erst um ca. 20:45 Uhr und damit 25 Minuten später geschossen, übersieht sie, dass die Auskunftsperson D.__ den ersten Schuss um 20:40 Uhr gehört haben will (STA-act. 5.11 dep. 17) und die angegebenen Uhrzei- ten mit gewissen Ungenauigkeiten behaftet sind, weil nicht alle Uhren exakt gleich gehen. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er den ersten Schuss spä- testens um 20:40 Uhr abgegeben hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es ist überdies auch bei einem erfahrenen Jäger möglich, dass er – insbesondere bei aussergewöhnlicher Aufregung und Konzentration – eine Zeitspanne erheblich kürzer schätzt, als sie ist (vgl. dazu auch die Aus- sagen des Wildhüters B.__, amtl. Bel. 8 dep. 20), und sich dabei nicht mehr auf die fortschrei- tende Dämmerung achtet, insbesondere wenn diese nicht so deutlich in Erscheinung tritt, weil es aufgrund von Bewölkung und Regen sowieso schon dunkel ist (vgl. STA-act. 5.20 dep. 41). Auch wenn ein sorgfältiger Jäger vor den Schüssen die Uhrzeit nochmals kontrolliert hätte, lag
– entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – keine besonders schwere Sorgfaltspflichtver- letzung vor. Sie argumentiert im Übrigen widersprüchlich, wenn sie bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung sehen will, bei der Strafzumessung aber von einem leichten Tatverschulden ausgeht (amtl. Bel. 11 Ziff. 3.3.2.2.1 und 4.2.1).
E. 19 │ 24 3.9 Der Beschuldigte hat am 6. September 2022 nach 20:30 Uhr zwei Rothirsche geschossen und dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG erfüllt. In subjektiver Hinsicht mangelte es ihm an Wissen und Willen, womit kein Vorsatz vorliegt. Der Beschuldigte hat allerdings pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig gehandelt. Er ist somit wegen mehr- facher fahrlässiger Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG (Art. 13 StGB, Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG [NG 841.1], § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]) schuldig zu sprechen. 4. 4.1 Der Beschuldigte wird – wie von der Vorinstanz – der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG schuldig gesprochen. Hinzu kommt die im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochtene vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Transport einer Feuerwaffe ohne Trennung von Waffe und Munition im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. n WG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG. Für diese Übertretungen ist nach- folgend eine angemessene Sanktion festzusetzen. 4.2 Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass alle drei Widerhandlungen mit Busse bedroht sind (vgl. Art. 17 Abs. 2 JSG und Art. 34 Abs. 1 lit. n WG), womit es sich um Übertretungen handelt und die Art. 106 und 107 StGB anwendbar sind (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB). Mangels anders- lautender Regelung im Jagdgesetz kann eine Busse von maximal Fr. 10'000.– ausgefällt wer- den, und zwar für alle drei Delikte zusammen (106 Abs. 1 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 106 StGB, vgl. auch Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen sind. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Ver- hältnisse massgebend. Bei der Bemessung des Verschuldens sind die tatbezogenen
E. 20 │ 24 (Tatschwere, Tatmotiv, etc.) und die täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhal- ten etc.) zu beachten. Dem Gericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 106 StGB, unter Verweis auf Art. 47 StGB). 4.3 Bei den Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte – hätte er pflichtgemäss gehandelt – vor den Schussabgaben hätte vergewissern müssen, dass er sich noch in der Schusszeit befindet. Er hat zwei Rothirsche geschossen, die er in den Zeitpunkten der Schussabgabe nicht mehr hätte schiessen dürfen. Der Beschuldigte hat die Schusszeit aus Unachtsamkeit überschritten, aber nur um relativ kurze Zeit. Es ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz war nur von kurzer Dauer. Sie wurde zwar vor- sätzlich begangen, es bestand aber keine Schädigungsabsicht und keine konkrete Gefahr, die Patronen waren zwar im Magazin, im Lauf befand sich hingegen keine Patrone (vgl. STA-act. 2.6). Das diesbezügliche Verschulden ist als leicht zu werten. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. amtl. Bel. 6), ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Aus dem Vorleben und Nachtatverhalten ergeben sich keine weiteren Komponenten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Angesichts dieser Ausführungen zum Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'849.–; vgl. vi-6, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 1. März 2024 dep. 4 und amtl. Bel. 10 dep. 13), die als durchschnittlich zu bezeichnen sind, erscheint eine Busse von Fr. 2'500.– und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen seinen Verhältnissen und seinem Verschulden angemessen. 4.4 Der Beschuldigte wird für die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG) und die vorsätzliche Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. n WG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG) mit einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
E. 21 │ 24 5. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 5.2 Der vorinstanzliche Schuldspruch wird bestätigt, womit auch die erstinstanzliche Kostenrege- lung zu bestätigen ist (vgl. vorstehend E. 2.1). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belau- fen sich auf total Fr. 2'270.– (Ermittlungs- und Untersuchungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 670.–; Überweisungsgebühr Fr. 100.–; Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'500.–; vgl. vi-2 E. 8 und Dispositivziffer 5). werden bestätigt. Sie werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'770.– auferlegt, da die in der Gerichtsgebühr enthaltenen Mehrkosten von Fr. 500.– für die von der Staatsanwaltschaft verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils vom Staat zu tragen sind (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG [NG 261.2]). Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Ent- schädigung oder Genugtuung ausgerichtet (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 5.3 Auch im Berufungsverfahren setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr in strafrechtlichen Verfahren vor dem Obergericht als Berufungs- instanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der per- sönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sa- che, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserle- digung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2 m.w.V.).
E. 22 │ 24 Das vorliegende Verfahren war für den Beschuldigten von erheblicher persönlicher Bedeu- tung, im Vergleich mit anderen Berufungsverfahren aber unterdurchschnittlich schwierig und aufwendig. Die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse genommen. 5.4 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechts- mittelverfahrens. Obsiegt die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidi- gung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht dieser Anspruch ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 StPO; BGE 142 IV 163 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/22020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2 m.w.V.). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar vor der Berufungs- instanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Karl Tschopp, hat an der Berufungsver- handlung vom 7. November 2024 eine Kostennote über Fr. 4'055.90 (Honorar Fr. 3'750.– [15 Stunden à Fr. 250. –]; Auslagen Fr. 2.–; 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 303.90) eingereicht (amtl. Bel. 13). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Nachbearbeitung) hat er 3 Stunden geltend gemacht. Nachdem die Berufungsverhandlung bloss 1 Stunde und 45 Mi- nuten gedauert hat, rechtfertigt es sich, diesbezüglich von einem entschädigungspflichtigen Aufwand von 2 Stunden (inkl. Hin- und Rückweg sowie Nachbearbeitung) auszugehen. Im Übrigen erweisen sich die geltend gemachten Leistungen als angemessen. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Karl Tschopp, wird für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'785.65 (Honorar Fr. 3'500.– [14 Stunden à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 2.–; 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 283.65) aus der Staatskasse entschä- digt.
E. 23 │ 24 Demnach erkennt das Obergericht:
1. Nachdem die Staatsanwaltschaft Nidwalden das Urteil SE 23 34 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 1. März 2024 nur in Teilen angefochten hat, wird festgestellt, dass dieses Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3 und 4 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: « 1. Der Beschuldigte wird (…) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Transport einer Feuerwaffe ohne Trennung von Waffe und Munition (Art. 34 Abs. 1 lit. n WG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG) schuldig gesprochen.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Nidwalden einen Wertersatz von Fr. 4'000.– zu leisten (Art. 23 JSG, Art. 47 Abs. 2 kJSG i.V.m. § 63 kJSV und § A2-1 Ziff. 15 kJSV).
4. Der beschlagnahmte Verwertungserlös von Fr. 272.– für den am 6. September 2022 erlegten Rot- hirsch (Kuhkalb) wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. § 57 Abs. 2 kJSV eingezogen.»
2. Der Beschuldigte wird ausserdem der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG (Art. 13 StGB, Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG [NG 841.1], § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]) schuldig ge- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG und Art. 34 Abs. 1 lit. n WG mit einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2'270.– (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 670.–; Überweisungsgebühr Fr. 100.–; Ge- richtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'500.–) werden bestätigt. Sie werden dem Beschuldig- ten im Umfang von Fr. 1'770.– auferlegt, da die in der Gerichtsgebühr enthaltenen Mehr- kosten von Fr. 500.– für die von der Staatsanwaltschaft Nidwalden verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils vom Staat zu tragen sind (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG [NG 261.2]). Der Beschuldigte hat demnach der Gerichtskasse Nidwalden Fr. 8'270.– (Busse Fr. 2'500.–, Wertersatz Fr. 4'000.–, Verfahrenskosten Fr. 1'770.–) zu bezahlen.
E. 24 │ 24 4.2 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung oder Ge- nugtuung ausgerichtet (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 5. 5.1 Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) betragen Fr. 1'500.– und werden auf die Staatskasse genommen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Karl Tschopp, wird für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'785.65 aus der Staatskasse entschädigt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).
6. [Zustellung]. Stans, 7. November 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Reto Rickenbacher Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch SA 24 6 Urteil vom 7. November 2024 Strafabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher. Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsklägerin/Anklägerin, gegen A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp, Dorfplatz 12, Postfach, 6371 Stans, Berufungsbeklagter/Beschuldigter. Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren etc.; Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 1. März 2024, SE 23 34.
2 │ 24 Sachverhalt: A. A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) schoss am Abend des 6. September 2022 in einer Wald- lichtung in X.__ zwei Rothirsche. Aufgrund der Meldung eines Anwohners bei der Polizei kam der Verdacht auf, dass die Hirsche nach 20:30 Uhr und damit ausserhalb der Schusszeiten geschossen worden sein könnten. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) leitete ein Strafverfahren. Sie schloss dieses mit einem Strafbefehl ab, in dem sie den Beschuldigten der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig erklärte. Weil der Be- schuldigte den Strafbefehl nicht akzeptierte, übermittelte die Staatsanwaltschaft die Sache dem Kantonsgericht Nidwalden zur Durchführung des Hauptverfahrens (STA-act. 1.1 ff.). B. Mit Urteil vom 1. März 2024 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, was folgt (vi-2; Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): « 1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG (Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG [NG 841.1], § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]) und der vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Waffengesetz durch Transport einer Feuerwaffe ohne Trennung von Waffe und Muni- tion (Art. 34 Abs. 1 lit. n WG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG) schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Nidwalden einen Wertersatz von Fr. 4'000.– zu leisten (Art. 23 JSG, Art. 47 Abs. 2 kJSG i.V.m. § 63 kJSV und § A2-1 Ziff. 15 kJSV).
4. Der beschlagnahmte Verwertungserlös von Fr. 272.– für den am 6. September 2022 erlegten Rothirsch (Kuhkalb) wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. § 57 Abs. 2 kJSV eingezogen.
5. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 670.00 Überweisungsgebühr Fr. 100.00 Herabgesetzte Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'500.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'270.00 In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 500.– für die von der Staatsanwaltschaft Nidwalden verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils, welche gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu
3 │ 24 Lasten des Staates gehen. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'770.– zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 8'270.– (Verfahrenskosten Fr. 1'770.–, Busse Fr. 2'500.– und Wertersatz Fr. 4'000.–) zu bezahlen.
6. [Zustellungen]» Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 7. März 2024 zugestellt, worauf die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 18. März 2024 Berufung anmeldete. Die begründete Fassung des Urteils wurde am 19. Juni 2024 versandt (vi-1 und vi-2 E. S). C. Mit Berufungserklärung vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 1. März 2024 (- SE 23 34 -) sei wie folgt aufzuheben und zu ändern:
- In teilweiser Abänderung von Ziff. 1 sei [der Beschuldigte] der mehrfachen vorsätzlichen Widerhand- lung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG (NG 841.1), § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]) schuldig zu sprechen.
- In Abänderung von Ziff. 2 sei [der Beschuldigte]
- in Anwendung von Art. 34 StGB, 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB,
- zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 115.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
- zu einer Busse von CHF 750.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 7 Tagen, zu verurteilen.
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten [des Beschuldigten].» Sie beantragte überdies die Zeugenbefragung von Wildhüter B.__. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde diese Berufungserklärung der Vertei- digung zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist Nichteintreten und/oder Anschluss- berufung zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Verteidigung liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4 │ 24 E. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2024 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung auf Donnerstag, 7. November 2024, 14:00 Uhr, vorgeladen und den Parteien wurde die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt. Der Beschuldigte und die Staatsanwalt- schaft wurden zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (amtl. Bel. 3). Zudem wurde mit gleichtägiger prozessleitender Verfügung B.__ als Zeuge vorgeladen (amtl. Bel. 4). F. Am 30. Oktober 2024 bestellte das Obergericht einen aktuellen Strafregisterauszug des Be- schuldigten, der am 4. November 2024 einging (amtl. Bel. 5 f.). G. Die Berufungsverhandlung fand am 7. November 2024 statt. Parteiseits anwesend waren Staatsanwältin Deborah Main und der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Karl Tschopp. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeich- net. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungs- und Zeugeneinvernahme- protokoll sind in den Akten (amtl. Bel. 7 ff.). An der Verhandlung wurden zunächst Vorfragen geklärt, wobei das Obergericht über den un- veränderten Strafregisterauszug des Beschuldigten informierte und die Parteien keine eigenen Vorfragen hatten (amtl. Bel. 7). Anschliessend wurden der Zeuge B.__ (amtl. Bel. 8) und der Beschuldigte (amtl. Bel. 10) einvernommen. Danach plädierten die Staatsanwältin (amtl. Bel.
11) und der Verteidiger (amtl. Bel. 12). Nach den zweiten Parteivorträgen erhielt der Beschul- digte die Gelegenheit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde. Die Parteien verzichteten auf eine mündlich Urteilseröffnung und der Verteidiger gab seine Kos- tennote zu den Akten (amtl. Bel. 7 und 13). H. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 7. November 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Sie hat den Parteien am 11. November 2024 das Urteilsdispositivs zugestellt. Auf die Parteivor- bringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 │ 24 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 23 34 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 1. März 2024. 1.2 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilen Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Der Oberstaatsanwalt und die Staats- anwältinnen und Staatsanwälte sind berechtigt, Urteile ans Obergericht weiterzuziehen (Art. 381 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 GerG). Die Staatsanwaltschaft ist somit zur Beru- fung berechtigt. 1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv wurde den Parteien am 7. März 2024 zugestellt (vi-1), woraufhin die Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 18. März 2024 und somit innert Frist Berufung anmeldete (vi-1 und vi-2 E. S). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 19. Juni 2024 ver- sandt und am 20. Juni 2024 von den Parteien entgegengenommen (vi-2). Die Staatsanwalt- schaft reichte am 8. Juli 2024 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (amtl. Bel. 1). Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.
6 │ 24 2. 2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen, ohne an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen oder ihre Anträge gebunden zu sein (aus- ser bei Zivilklagen; Art. 398 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 391 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- gend, dass nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei der Anfechtung eines Schuldspruchs gelten automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte als an- gefochten, vor allem der Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 m.w.V.; vgl. auch Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die Berufung auf einzelne Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, werden die nichtange- fochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Die wirksame Berufungsbeschränkung bindet das Berufungsgericht an die nichtangefochtenen Ur- teilsteile. Dennoch sind auch sie in das Dispositiv des Berufungsurteils aufzunehmen. Es ist darin kenntlich zu machen, welche Urteilspunkte bereits rechtskräftig sind (STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 408 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden. Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächli- che Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu be- urteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich
7 │ 24 umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung be- schränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 398 StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Er- wägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstan- zen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2 je m.w.V.). 2.2 Gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft ist der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) teilweise
– nämlich betreffend die Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz – und der Strafpunkt (Dis- positivziffer 2) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Die vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Dispositivziffer 5) gelten als mitangefochten, sind aber nur zu überprüfen, wenn es zu einem (Teil-)Freispruch kommt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der übrigen, nicht angefochtenen Teile (Dispositivziffer 1 betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz
8 │ 24 sowie Dispositivziffern 3 und 4) in Rechtskraft erwachsen ist, was im Dispositiv entsprechend vermerkt wird (vgl. nachfolgend Dispositivziffer 1). 2.3 Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der vorsätzlichen oder fahrlässigen Wider- handlungen gegen das Jagdgesetz schuldig gemacht hat (nachfolgend: E. 3). Anschliessend wird eine Sanktion ausgefällt (nachfolgend: E. 4), bevor abschliessend die erst- und zweitin- stanzlichen Kostenfolgen geregelt werden (nachfolgend: E. 5). 3. 3.1 Im Berufungsverfahren ist noch der folgende Teil des mit Strafbefehl vom 24. August 2023 angeklagten Sachverhalts umstritten (STA-act. 1.1): «Am Dienstag, 6. September 2022 begab sich [der Beschuldigte] um ca. 19.30 Uhr zur Jagd zur Waldlichtung oberhalb der Liegenschaft __ in X.__ (NW). Um ca. 20.45 Uhr sowie um ca. 20.51 Uhr erschoss er dort ein Hirsch- kalb und einen Spiesser. Dabei war ihm bei den Schussabgaben bewusst bzw. nahm er dies zumindest in Kauf, dass er diese ausserhalb der Schusszeiten (nach 20.30 Uhr) abgab.» 3.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten deswegen der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG schuldig gesprochen. Nach Würdigung der Beweise kam sie zum Schluss, der Beschuldigte habe die zwei Schüsse, mit welchen er zwei Rothirsche getötet habe, nach 20.30 Uhr abgegeben und damit den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG erfüllt. In subjektiver Hinsicht verneinte sie einen Sachverhaltsirrtum. Sie führte dazu aus, der Beschul- digte habe das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gekannt. Allerdings habe er nicht mit dem Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs gerechnet und sich mit ihm abgefunden, son- dern pflichtwidrig unvorsichtig darauf vertraut, dass er die Schüsse innerhalb der erlaubten Schusszeiten abgeben werde. Er habe deshalb nicht (eventual-)vorsätzlich, sondern bewusst fahrlässig gehandelt (vi-2 E. 1 – 4).
9 │ 24 3.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt – wie schon im als Anklage überwiesenen Strafbefehl – eine Verurteilung wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Ja- gen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, mehrere Indizien würden zeigen, dass die Missachtung der Schusszeiten für den Beschuldigten eine notwendige Nebenfolge seines Handels dargestellt hätte. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er am besagten Tag nur bis 20:30 Uhr schiessen durfte, um 20:20 Uhr habe er das letzte Mal auf die Uhr geschaut. Ihm als erfahrenem Jäger sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ihm mit grosser Wahr- scheinlichkeit nicht mehr genügend Zeit verblieb, um einen oder mehrere Hirsche zu schies- sen. Trotzdem habe er sich dieses extreme Jagderlebnis nicht entgehen lassen wollen. Indem er erst 25 Minuten später, nämlich um ca. 20:45 Uhr den ersten Schuss abgegeben habe, sei ihm offensichtlich bewusst gewesen, dass er sich nicht mehr innerhalb der erlaubten Schuss- zeiten befunden habe. In der Folge habe er ungefähr fünf Minuten später, um ca. 20:51 Uhr, das zweite Tier geschossen. Der Beschuldigte habe sich allein auf der Jagd befunden, seines Wissens hätten sich keine weiteren Jäger in der Nähe befunden, das Jagdgebiet sei spärlich besiedelt und das Risiko klein gewesen, dass sich jemand wegen den zwei Schüssen be- schweren würde. Alle diese Umstände würden darauf hinweisen, dass dem Beschuldigten vor der Schussabgabe bewusst gewesen sei, dass er nach den erlaubten Schusszeiten jage. Ihm sei dies jedoch egal gewesen, da er sich das ihm präsentierende, aussergewöhnliche Jagder- lebnis nicht habe verpassen wollen, womit die Nichteinhaltung der Schusszeiten eine notwen- dige Nebenfolge gewesen sei (amtl. Bel. 11 Rz. 3.3.1). Falls das Gericht zum Schluss komme, der Beschuldigte habe nicht direktvorsätzlich gehan- delt, sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gross gewesen sei. Der Beschuldigte habe 10 Minuten vor Ende der Schusszeit auf die Uhr geschaut, die erste Schussabgabe sei rund 25 Minuten später erfolgt. Dies müsse zumindest als Inkaufnahme des Erfolgs gewertet wer- den. Als erfahrener Jäger sei ihm der Unterschied zwischen 5 und 25 Minuten sehr wohl be- wusst gewesen, daran hätten auch Nervosität und Adrenalin nichts geändert. Die eintretende Dämmerung und die zunehmend schlechter werdende Sicht hätten ihm das Fortschreiten der Zeit vor Augen geführt. Er habe selber angegeben, dass es so dunkel gewesen sei, er habe die Tiere mit blossem Auge nicht mehr sehen können. Zudem habe er nicht einmal gewusst, was für ein Tier er genau schoss, dem Wildhüter habe er gesagt, er habe auf eine Hirschkuh geschossen, es habe sich aber um einen Spiesser gehandelt. Der Beschuldigte habe bewusst
10 │ 24 darauf verzichtet, die Uhrzeit erneut zu überprüfen. Das Risiko eines Verstosses gegen die Schusszeiten sei somit sehr gross gewesen und der Beschuldigte habe dieses Risiko bewusst ignoriert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe keine Zeitnot geherrscht. Der Be- schuldigte habe die Tiere nicht schiessen müssen, dies aber gewollt. Sein Jagddrang könne nicht zu einer Reduktion der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung führen, sondern spreche für eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz wäre es ihm sehr wohl möglich gewesen, sorgfältig seine am Handgelenk sitzende Uhr erneut zu überprüfen. Der Beschuldigte habe sich bei der Schussabgabe um 20 Minuten ver- schätzt. Bei einem Jäger mit 40 Jahren Erfahrung könnte hierfür weder Adrenalin und Nervo- sität noch ein Flow-Zustand eine nachvollziehbare Erklärung sein. Aufgrund seiner langjähri- gen Erfahrung habe ihm bewusst sein müssen, dass mehr als 5 Minuten vergangen seien. Aufgrund dieser Umstände sei klar, dass eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Der Beschuldigte habe mehrfach betont, dass er das «extreme Erlebnis» nicht habe verpassen wollen. Dieses Streben nach einem besonderen Erlebnis habe ihn motiviert, das Risiko einzu- gehen und die Schusszeiten zu ignorieren. Die Argumentation der Vorinstanz, es würden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine bewusste Entscheidung des Beschuldigten vorliegen, weil er mit einem Entzug des Jagdpatents habe rechnen müssen, verfange nicht, denn die Generalprävention führe nicht dazu, dass niemand mehr Straftaten begehe (amtl. Bel. 11 Rz. 3.3.2). 3.4 Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit eine Verur- teilung wegen fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG. Sie begründet diesen Antrag zusammengefasst damit, die vorliegenden Indizien würden le- diglich eine Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die beiden Schüsse des Beschuldigten nach 20:30 Uhr abgefeuert worden seien. Es hätten diesbezüglich nicht alle Zweifel beiseite ge- räumt werden können, was bei der weiteren Beurteilung zu berücksichtigen sei. Es gehe vorliegend um den subjektiven Tatbestand, wozu die Aussagen des Wildhüters wenig beitragen könnten. Der Beschuldigte habe in der irrigen Annahme gehandelt, beide Tiere noch vor 20:30 Uhr erlegt zu haben, er sei damit einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. Deshalb müsse er nach seiner irrigen Vorstellung beurteilt werden, womit bloss die fahrlässige Tatbegehung in Betracht komme, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können. Es sei weder das Ziel des Beschuldigten gewesen noch habe
11 │ 24 er sich damit abgefunden, durch seine beiden Schussabgaben gegen die erlaubten Schuss- zeiten zu verstossen. Er habe vielmehr in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen werde. Die Tatbestandserfüllung wäre durch eine genauere Kontrolle der Uhrzeit wohl vermeidbar gewesen, auch wenn absolut verständlich und nachvollziehbar sei, warum der Beschuldigte dies nicht getan habe. Der Be- schuldigte sei aufgrund des vermeidbaren Sachverhaltsirrtum für die fahrlässige Begehung mit einer Busse zu bestrafen. Sollte das Gericht den Sachverhaltsirrtum und damit eine unbewusste Fahrlässigkeit vernei- nen, sei mindestens von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Die Vorinstanz habe eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vorgenom- men und die bewusste Fahrlässigkeit bejaht. Sie habe korrekt festgehalten, dass sich keine genügenden Anhaltspunkte für eine bewusste Entscheidung für eine mögliche Rechtsgutver- letzung ergeben hätten. Es erscheine offensichtlich, dass der Beschuldigte zumindest darauf vertraut habe, dass er sich noch innerhalb der Schusszeiten befunden habe (amtl. Bel. 12 Ziff. 1 – 6). 3.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sie den Beschuldigten ohne Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO wegen fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Jagdge- setz verurteilen kann. Sie begründete dies zusammengefasst damit, in der Anklage seien so- wohl die vorgeworfenen Handlungen als auch Tatzeit und Tatort enthalten. Der Beschuldigte habe somit gewusst, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt werde. Er habe bereits in seiner Einsprache im Vorverfahren eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung ver- langt. Er habe sich somit richtig verteidigen können und seine Rechte seien gewährt, während die Staatsanwaltschaft damit habe rechnen müssen, dass der Beschuldigte an seiner Vertei- digungsstrategie festhalte. Weil die Rechte der Parteien gewahrt gewesen seien, habe die Vorinstanz als Praktikabilitätsgründen auf eine Rückweisung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO absehen können (vi-2 E. 2.1). Der Verzicht auf eine formelle Änderung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, nachdem die Verteidigungs- rechte auch ohne Rückweisung gewahrt waren und eine Rückweisung ein formeller Leerlauf dargestellt hätte. Im Übrigen hat keine der Parteien dieses Vorgehen beanstandet. Demnach könnte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Tatbegehung
12 │ 24 bestraft werden, ohne dass die Anklage deswegen an die Staatsanwaltschaft zur Änderung zurückgewiesen werden müsste. 3.6 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargelegt, auf diese Ausfüh- rungen kann verwiesen werden (vi-2 E. 2.2 – 2.5). Nach Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe be- straft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse (Art. 17 Abs. 2 JSG). Die Vorinstanz hat eine Auslegung des Begriffs «ohne Berechtigung» vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass da- runter alle Verstösse gegen die Jagdgesetze zu verstehen seien. Demnach jage «ohne Be- rechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, wer gegen die Jagddauer und die Schusszeiten verstosse (vi-2 E. 4.2 und 4.2.1). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, jagt nicht nur «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, wer nicht über eine Jagdberechtigung i.S.v. Art. 4 JSG verfügt. Ginge man von einer solchen engen Auslegung aus, würde es keinen Sinn ergeben, dass bei einer vor- sätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 JSG die Jagdberechtigung entzogen werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. September 1992, PKG 1992 S. 155 ff.). Die Auslegung der Vorinstanz, wonach alle Verstösse gegen die Jagdgesetze als jagen «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG zu betrachten seien, erscheint hingegen zu weit. Es bestünde kein Raum mehr für Übertretungen. Dies widerspräche aber der Systematik des JSG, welches einerseits eigene Übertretungstatbestände enthält (vgl. Art. 18 Abs. 1 – 4 JSG) und andererseits die Kantone ermächtigt, Widerhandlungen gegen das kantonale Recht als Übertretungen zu ahnden (Art. 18 Abs. 5 JSG). Zudem wären auch geringfügige Verstösse, sofern sie (eventual-)vorsätzlich begangen werden, als Vergehen zu qualifizieren, was dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprechen würde und im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung abzulehnen ist. Folglich jagt nicht nur derjenige «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, der keine Jagdberechtigung besitzt. Aber auch nicht jeder Verstoss gegen die Jagdgesetze stellt ein Jagen «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG dar. Vielmehr ist im Einzelfall
13 │ 24 auszulegen, ob ein Verstoss gegen die Jagdgesetze als jagen «ohne Berechtigung» im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG anzusehen ist. Gemäss der Lehre und kantonalen Rechtsprechung jagt «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, wer die Jagdgesetzgebung in persönlicher (Jagdberechtigung der jagenden Person), sachlicher (betroffenes Tier), örtlicher oder zeitlicher Hinsicht verletzt, wobei sich die Illegalität auch aus rein kantonalen Verboten ergeben kann (MARIANNE JOHANNA HILF/HANS VEST, Gutachten «Umweltstrafrecht» im Auftrag des BAFU, 2016, S. 159, https://www.bafu.ad- min.ch/dam/bafu/de/dokumente/recht/rechtsgutachten/gutachten-umweltstrafrecht.pdf.down- load.pdf/Gutachten_Umweltstrafrecht_de_d%C3%A9finitif_6.04.2017.pdf [besucht am 12. Dezember 2024], unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Sep- tember 1992, PKG 1992 S. 155 ff.). Demnach ist es richtig, wenn die Vorinstanz davon aus- ging, dass derjenige, der Tiere ausserhalb der kantonalen Schusszeiten jagt oder tötet, dies «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG tut. Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass im Kanton Nidwalden die Schusszeiten für die vorliegend relevante Hochjagd vom 1. bis 20. September 2022 auf 06.00 – 20.30 Uhr be- grenzt waren (Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG [NG 841.1], § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]; vgl. vi-2 E. 4.2.1). Weder die vorinstanzliche Auslegung von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG noch die im Tatzeitpunkt geltenden Schusszeiten werden von den Parteien bestrit- ten. 3.7 Die Vorinstanz ist nach einer umfassenden Würdigung der vorhandenen Beweismittel, insbe- sondere gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen C.__ und D.__ sowie den schriftli- chen Bericht des Wildhüters B.__, zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die beiden Schüsse, mit welchen er zwei Rothirsche getötet hat, am 6. September 2022 nach 20:30 Uhr abgegeben hat (vi-2 E. 3). Sie hat diesbezüglich den angeklagten Sachverhalt als erstellt und den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG als erfüllt erachtet (vi-2 E. 3.7 und E. 4.2.1). Die Zeugenaussage von Wildhüter B.__ an der Berufungsverhandlung vom 7. Novem- ber 2024 (amtl. Bel. 8) hat diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die vorinstanz- lichen Ausführungen sind überzeugend, es kann darauf verwiesen werden. Sie werden von den Parteien auch nicht konkret bestritten. Auch wenn der Beschuldigte in der Berufungsver- handlung Zweifel an den Aussagen der Auskunftspersonen geäussert hat (amtl. Bel. 10 dep.
14 │ 24 12), hat er durch seine Verteidigung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit eine Verurteilung wegen fahrlässigen Widerhandlungen gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG beantragen lassen. Der Beschuldigte hat somit dadurch, dass er am 6. September 2022 nach 20:30 Uhr zwei Rothirsche (Hirschkalb und Spiesser) geschossen hat, zweimal den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG erfüllt. 3.8 3.8.1 In subjektiver Hinsicht macht sich strafbar, wer ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und ge- schützter Arten jagt oder tötet, sofern er vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Handelt er vor- sätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG). Handelt er fahrlässig, ist die Strafe Busse (Art. 17 Abs. 2 JSG). 3.8.2 Vorliegend sind die Definitionen von Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB), Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) und Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des Tat- bestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraus- setzung zur Erreichung seines Zieles erscheint oder eine notwendige Nebenfolge darstellt, erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den sogenannten Eventualvorsatz (BGE 130 IV 58 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.2). Nach ständiger Recht- sprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen (oder eine Übertretung, vgl. Art. 104 StGB), wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
15 │ 24 Dass dem Täter die Tatumstände bloss bewusst sein könnten, genügt nicht einmal zur An- nahme von Fahrlässigkeit (die nicht im wissen können gründet, sondern im wissen müssen), umso weniger von Vorsatz (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 12 StGB). Der Täter muss die Erfüllung des Tatbestandes zumindest für ernsthaft möglich halten (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 12 StGB unter Verweis auf diverse Bun- desgerichtsurteile). Sind die Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen in irgend- einem Punkt nicht erfüllt, so hat das die Folge, dass der Täter ohne Vorsatz handelt und sich jedenfalls nicht wegen vorsätzlicher Verwirklichung desjenigen Tatbestandes strafbar machen kann, auf welchen das Wissensmanko sich bezieht. Das Gesetz spricht insoweit von einem Sachverhaltsirrtum, den es in Art. 13 StGB eigens regelt (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 28 zu Art. 12 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden kön- nen, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irren- den der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.3; 6B_364/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_422/2024 vom 19. September 2024 E. 2.4, je m.w.H.). Be- wusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts ist indes nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.4). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist
– regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlau- ben (BGE 130 IV 58 E. 8.5 m.w.V.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage (und wird deshalb vom Bundesgericht nur auf Willkür geprüft; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 3.8.3 Den Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe in der irrigen Annahme gehandelt, beide Tiere noch vor 20:30 Uhr erlegt zu haben und sei diesbezüglich einem Sachverhaltsirr- tum unterlegen, hat die Vorinstanz mit nachfolgender Begründung verneint (vgl. vi-2 E. 4.2.3):
16 │ 24 «Da der Beschuldigte um 20:20 Uhr das letzte Mal auf die Uhr geschaut hatte und wusste, dass er nur bis 20:30 Uhr schiessen durfte, musste er auch wissen, dass zumindest die Möglichkeit bestand, dass er ausserhalb der zuläs- sigen Schusszeiten schiessen könnte. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte nicht auf den von seinem Verteidiger geltend gemachten Irrtum berufen, da vorliegend keine komplexen Umstände vorlagen, die auf einen nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum schliessen lassen.» Diese Begründung überzeugt nicht und steht im Widerspruch zu weiteren Ausführungen der Vorinstanz bei der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (vgl. vi-2 E. 4.2.5 in fine: «Der Beschuldigte durfte im Flow-Zustand, in dem er sich befunden hat, davon ausgehen, dass er noch innert den erlaubten Schusszeiten schiessen würde.»). 3.8.4 Der Beschuldigte hat in der polizeilichen Einvernahme am Abend des 6. September 2022 aus- gesagt, um circa 20:20 Uhr seien die Hirsche aus dem Wald gekommen. Als die Hirsche raus- kamen, habe er auf die Uhr geschaut, es sei 20:20 Uhr gewesen. Den ersten Hirsch habe er um 20:25 Uhr geschossen, den zweiten als die Kirchenglocke 20:30 Uhr geschlagen habe (STA-act. 5.1 – 5.6). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2023 hat er diese Aussagen bestätigt (STA-act. 5.16 dep. 6; 5.17 f. dep. 16 f.; 5.18 dep. 25, 5.19 dep. 38). Er hat zudem angegeben, er sei überzeugt, dass er innerhalb der regulären Zeit geschossen habe. Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen seien für ihn nicht nachvollziehbar (STA- act. 5.21 dep. 54 f.). Er sei fest der Meinung, dass seine Schüsse innert den erlaubten Schuss- zeiten erfolgt seien (STA-act. 5.22 dep. 66). An der Einvernahme vor Vorinstanz hat er seine bisherigen Aussagen bestätigt und ausgesagt, er sei nach wie vor der Meinung, dass er die Schüsse innerhalb der Schusszeiten abgegeben habe (vi-6, Einvernahmeprotokoll Beschul- digter vom 1. März 2024 dep. 12 f., 20 und 29). Auch an der Berufungsverhandlung hat er die bisherigen Aussagen bestätigt und ausgesagt, er sei überzeugt, dass es an der Kirche 20:30 Uhr geschlagen habe, als er den zweiten Schuss abgegeben habe. Die Aussagen der Auskunftspersonen könne er nicht nachvollziehen (amtl. Bel. 10 dep. 12). Der Beschuldigte hat somit konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, er sei überzeugt, die beiden Schüsse vor, respektive den zweiten um 20:30 Uhr und damit innerhalb der Schuss- zeiten abgegeben zu haben. Es sind keine äusseren Umstände ersichtlich, die den Schluss erlauben würden, der Beschuldigte habe es – entgegen seinen Aussagen – im Zeitpunkt der Schüsse für möglich gehalten oder gar gewusst, dass es bereits nach 20:30 Uhr ist. Nur weil er, nachdem die Hirsche hervorkamen, auf die Uhr geschaut und gesehen hat, dass es 20:20 Uhr ist und bis 20:30 Uhr nicht mehr viel Zeit verbleibt, heisst nicht, dass er damit
17 │ 24 rechnete, nach 20:30 Uhr zu schiessen. Es ist plausibel, dass er sich aufgrund der Ausnah- mesituation und der damit verbundenen Aufregung zeitlich verschätzte und sich deshalb sicher war, noch vor respektive um 20:30 Uhr zu schiessen. Auch ist die Differenz zwischen seinen Angaben zu den Schusszeiten und den Aussagen der Auskunftspersonen, wann sie die Schüsse gehört haben wollen (C.__: 1. Schuss 20:40 – 20.45 Uhr, 2. Schuss 20:51 – 20:52 Uhr [STA-act. 5.8]; D.__: 1. Schuss 20:40 Uhr, 2. Schuss 20:46 Uhr [STA-act. 5.11 dep. 17]) nicht derart gross, dass eine zeitliche Fehleinschätzung unwahrscheinlich oder gar undenkbar erschiene. Dies muss umso mehr gelten, weil die von den Auskunftspersonen angegebenen Schusszeiten nicht übereinstimmen (vgl. zu dieser Thematik auch vi-2 E. 3.6) und deshalb – zugunsten des Beschuldigten – von den für ihn günstigsten und damit frühesten Schusszeiten auszugehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Auch aus den Lichtverhältnissen und dem Sonnen- untergang/Stand der Dämmerung musste und konnte der Beschuldigte nicht ableiten, dass es bereits nach 20:30 Uhr ist, zumal es überzogen war und regnete (vgl. STA-act. 5.20 dep. 41) und nicht bekannt ist, dass er den genauen Zeitpunkt des Sonnuntergangs respektive Däm- merungsbeginns am betreffenden Tag kannte. Es bestehen somit unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste oder zumin- dest damit rechnete, nach 20:30 Uhr zu schiessen. Es ist demnach von der für den Beschul- digten günstigeren Sachlage (Art. 10 Abs. 3 StPO) respektive vom Sachverhalt, den er sich vorstellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB), auszugehen, nämlich dass er davon ausging, er schiesse noch vor respektive um 20:30 Uhr. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt der Schüsse somit nicht und rechnete auch nicht damit, dass er ausserhalb der Schusszeiten und damit «ohne Berechtigung» i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG schiesst. Damit scheidet die Annahme von (Even- tual-)Vorsatz aus. 3.8.5 Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte allerdings merken können, dass es nach 20:30 Uhr ist, und dadurch eine Schussabgabe ausserhalb der Schusszeiten vermeiden kön- nen. Ein vorsichtiger Jäger mit der langjährigen Erfahrung des Beschuldigten hätte sich ent- weder so eingerichtet, dass er vor den jeweiligen Schüssen nochmals die Uhrzeit ablesen kann, oder mittels anderer Mittel, beispielsweise indem er sich seinen Wecker auf dem Mobil- telefon stellt (vgl. vi-6, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 1. März 2024 dep. 35), ver- hindert, dass er ausserhalb der Schusszeiten schiesst. Der Beschuldigte ist deshalb in An- wendung von Art. 13 Abs. 2 StGB der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das
18 │ 24 Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG schuldig zu sprechen. 3.8.6 Im Sinne einer Eventualbegründung bleibt Folgendes auszuführen: Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte zumindest damit rechnete, ausserhalb der Schusszeiten zu schiessen, würde keine (Eventual-)Vorsatz, sondern bewusste Fahrlässigkeit vorliegen. Die Vorinstanz ist nach einer sorgfältigen Würdigung der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, der Beweggründe und der Art der Tathandlung zum überzeugenden Schluss gekommen, dass der Beschuldigte es nicht in Kauf nahm, die zwei Hirschen nach 20:30 Uhr und damit ausserhalb der Schuss- zeiten zu schiessen, sondern dass er vielmehr leichtfertig darauf vertraute, noch innerhalb der Schusszeiten zu schiessen (vi-2 E. 4.2.2 und 4.2.5). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Was die Staatsanwaltschaft dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Wenn sie behauptet, der Be- schuldigte habe um 20:20 Uhr auf die Uhr geschaut und erst um ca. 20:45 Uhr und damit 25 Minuten später geschossen, übersieht sie, dass die Auskunftsperson D.__ den ersten Schuss um 20:40 Uhr gehört haben will (STA-act. 5.11 dep. 17) und die angegebenen Uhrzei- ten mit gewissen Ungenauigkeiten behaftet sind, weil nicht alle Uhren exakt gleich gehen. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er den ersten Schuss spä- testens um 20:40 Uhr abgegeben hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es ist überdies auch bei einem erfahrenen Jäger möglich, dass er – insbesondere bei aussergewöhnlicher Aufregung und Konzentration – eine Zeitspanne erheblich kürzer schätzt, als sie ist (vgl. dazu auch die Aus- sagen des Wildhüters B.__, amtl. Bel. 8 dep. 20), und sich dabei nicht mehr auf die fortschrei- tende Dämmerung achtet, insbesondere wenn diese nicht so deutlich in Erscheinung tritt, weil es aufgrund von Bewölkung und Regen sowieso schon dunkel ist (vgl. STA-act. 5.20 dep. 41). Auch wenn ein sorgfältiger Jäger vor den Schüssen die Uhrzeit nochmals kontrolliert hätte, lag
– entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – keine besonders schwere Sorgfaltspflichtver- letzung vor. Sie argumentiert im Übrigen widersprüchlich, wenn sie bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung sehen will, bei der Strafzumessung aber von einem leichten Tatverschulden ausgeht (amtl. Bel. 11 Ziff. 3.3.2.2.1 und 4.2.1).
19 │ 24 3.9 Der Beschuldigte hat am 6. September 2022 nach 20:30 Uhr zwei Rothirsche geschossen und dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG erfüllt. In subjektiver Hinsicht mangelte es ihm an Wissen und Willen, womit kein Vorsatz vorliegt. Der Beschuldigte hat allerdings pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig gehandelt. Er ist somit wegen mehr- facher fahrlässiger Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG (Art. 13 StGB, Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG [NG 841.1], § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]) schuldig zu sprechen. 4. 4.1 Der Beschuldigte wird – wie von der Vorinstanz – der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG schuldig gesprochen. Hinzu kommt die im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochtene vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Transport einer Feuerwaffe ohne Trennung von Waffe und Munition im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. n WG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG. Für diese Übertretungen ist nach- folgend eine angemessene Sanktion festzusetzen. 4.2 Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass alle drei Widerhandlungen mit Busse bedroht sind (vgl. Art. 17 Abs. 2 JSG und Art. 34 Abs. 1 lit. n WG), womit es sich um Übertretungen handelt und die Art. 106 und 107 StGB anwendbar sind (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB). Mangels anders- lautender Regelung im Jagdgesetz kann eine Busse von maximal Fr. 10'000.– ausgefällt wer- den, und zwar für alle drei Delikte zusammen (106 Abs. 1 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 106 StGB, vgl. auch Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen sind. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Ver- hältnisse massgebend. Bei der Bemessung des Verschuldens sind die tatbezogenen
20 │ 24 (Tatschwere, Tatmotiv, etc.) und die täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhal- ten etc.) zu beachten. Dem Gericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 106 StGB, unter Verweis auf Art. 47 StGB). 4.3 Bei den Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte – hätte er pflichtgemäss gehandelt – vor den Schussabgaben hätte vergewissern müssen, dass er sich noch in der Schusszeit befindet. Er hat zwei Rothirsche geschossen, die er in den Zeitpunkten der Schussabgabe nicht mehr hätte schiessen dürfen. Der Beschuldigte hat die Schusszeit aus Unachtsamkeit überschritten, aber nur um relativ kurze Zeit. Es ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz war nur von kurzer Dauer. Sie wurde zwar vor- sätzlich begangen, es bestand aber keine Schädigungsabsicht und keine konkrete Gefahr, die Patronen waren zwar im Magazin, im Lauf befand sich hingegen keine Patrone (vgl. STA-act. 2.6). Das diesbezügliche Verschulden ist als leicht zu werten. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. amtl. Bel. 6), ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Aus dem Vorleben und Nachtatverhalten ergeben sich keine weiteren Komponenten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Angesichts dieser Ausführungen zum Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'849.–; vgl. vi-6, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 1. März 2024 dep. 4 und amtl. Bel. 10 dep. 13), die als durchschnittlich zu bezeichnen sind, erscheint eine Busse von Fr. 2'500.– und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen seinen Verhältnissen und seinem Verschulden angemessen. 4.4 Der Beschuldigte wird für die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG) und die vorsätzliche Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. n WG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG) mit einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
21 │ 24 5. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 5.2 Der vorinstanzliche Schuldspruch wird bestätigt, womit auch die erstinstanzliche Kostenrege- lung zu bestätigen ist (vgl. vorstehend E. 2.1). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belau- fen sich auf total Fr. 2'270.– (Ermittlungs- und Untersuchungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 670.–; Überweisungsgebühr Fr. 100.–; Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'500.–; vgl. vi-2 E. 8 und Dispositivziffer 5). werden bestätigt. Sie werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'770.– auferlegt, da die in der Gerichtsgebühr enthaltenen Mehrkosten von Fr. 500.– für die von der Staatsanwaltschaft verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils vom Staat zu tragen sind (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG [NG 261.2]). Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Ent- schädigung oder Genugtuung ausgerichtet (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 5.3 Auch im Berufungsverfahren setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr in strafrechtlichen Verfahren vor dem Obergericht als Berufungs- instanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der per- sönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sa- che, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserle- digung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2 m.w.V.).
22 │ 24 Das vorliegende Verfahren war für den Beschuldigten von erheblicher persönlicher Bedeu- tung, im Vergleich mit anderen Berufungsverfahren aber unterdurchschnittlich schwierig und aufwendig. Die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse genommen. 5.4 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechts- mittelverfahrens. Obsiegt die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidi- gung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht dieser Anspruch ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 StPO; BGE 142 IV 163 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/22020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2 m.w.V.). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar vor der Berufungs- instanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Karl Tschopp, hat an der Berufungsver- handlung vom 7. November 2024 eine Kostennote über Fr. 4'055.90 (Honorar Fr. 3'750.– [15 Stunden à Fr. 250. –]; Auslagen Fr. 2.–; 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 303.90) eingereicht (amtl. Bel. 13). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Nachbearbeitung) hat er 3 Stunden geltend gemacht. Nachdem die Berufungsverhandlung bloss 1 Stunde und 45 Mi- nuten gedauert hat, rechtfertigt es sich, diesbezüglich von einem entschädigungspflichtigen Aufwand von 2 Stunden (inkl. Hin- und Rückweg sowie Nachbearbeitung) auszugehen. Im Übrigen erweisen sich die geltend gemachten Leistungen als angemessen. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Karl Tschopp, wird für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'785.65 (Honorar Fr. 3'500.– [14 Stunden à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 2.–; 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 283.65) aus der Staatskasse entschä- digt.
23 │ 24 Demnach erkennt das Obergericht:
1. Nachdem die Staatsanwaltschaft Nidwalden das Urteil SE 23 34 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 1. März 2024 nur in Teilen angefochten hat, wird festgestellt, dass dieses Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3 und 4 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: « 1. Der Beschuldigte wird (…) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Transport einer Feuerwaffe ohne Trennung von Waffe und Munition (Art. 34 Abs. 1 lit. n WG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG) schuldig gesprochen.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Nidwalden einen Wertersatz von Fr. 4'000.– zu leisten (Art. 23 JSG, Art. 47 Abs. 2 kJSG i.V.m. § 63 kJSV und § A2-1 Ziff. 15 kJSV).
4. Der beschlagnahmte Verwertungserlös von Fr. 272.– für den am 6. September 2022 erlegten Rot- hirsch (Kuhkalb) wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. § 57 Abs. 2 kJSV eingezogen.»
2. Der Beschuldigte wird ausserdem der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz durch Jagen von Tieren jagdbarer Arten ohne Berechtigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG (Art. 13 StGB, Art. 3 Abs. 2 JSG, Art. 49 Abs. 1 kJSG [NG 841.1], § 12 Abs. 1 Ziff. 3 kJSV [NG 841.11], § 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a kJSV, § 16 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a Jagdbetriebsvorschriften 2022 [NG 841.111]) schuldig ge- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JSG und Art. 34 Abs. 1 lit. n WG mit einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2'270.– (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 670.–; Überweisungsgebühr Fr. 100.–; Ge- richtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'500.–) werden bestätigt. Sie werden dem Beschuldig- ten im Umfang von Fr. 1'770.– auferlegt, da die in der Gerichtsgebühr enthaltenen Mehr- kosten von Fr. 500.– für die von der Staatsanwaltschaft Nidwalden verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils vom Staat zu tragen sind (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG [NG 261.2]). Der Beschuldigte hat demnach der Gerichtskasse Nidwalden Fr. 8'270.– (Busse Fr. 2'500.–, Wertersatz Fr. 4'000.–, Verfahrenskosten Fr. 1'770.–) zu bezahlen.
24 │ 24 4.2 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung oder Ge- nugtuung ausgerichtet (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 5. 5.1 Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) betragen Fr. 1'500.– und werden auf die Staatskasse genommen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Karl Tschopp, wird für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'785.65 aus der Staatskasse entschädigt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).
6. [Zustellung]. Stans, 7. November 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Reto Rickenbacher Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.